Jeder möchte so lange wie möglich seine Angelegenheiten selbst regeln. Dass es auch anders kommen kann, damit muss jeder rechnen, egal ob jung oder alt. Derzeit werden etwa eine Million Menschen in der Bundesrepublik rechtlich betreut. Bestimmen Sie selbst, wer im Notfall über wichtige Angelegenheiten Ihres Lebens entscheiden soll.
Sie können zwischen einer Vorsorge-Vollmacht oder einer Betreuungs-Verfügung wählen. Mit der Vollmacht bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, mit der Verfügung einen Betreuer. Ein Betreuer wird – im Unterschied zum Bevollmächtigten – durch das Vormundschafts-Gericht kontrolliert. Allerdings kann er im Notfall nicht so schnell handeln wie ein Bevollmächtigter, da er die Entscheidung des Gerichts abwarten muss. Aber egal für was Sie sich entscheiden, Sie schaffen für Ihre Mitmenschen und für sich selbst bereits im Vorfeld Klarheit über wichtige Fragen.
„Wenn ich nicht mehr kann, regeln das mein Partner oder meine Kinder für mich.“ – Doch Vorsicht! Das gilt nicht automatisch. Denn für rechtsverbindliche Entscheidungen benötigen auch Angehörige Vollmachten. Generell sollten Sie in Vollmachten und Verfügungen nur Personen einsetzen, denen Sie voll vertrauen.
Da die Verantwortung für die betreffenden Personen groß werden kann, fragen Sie sie vorab, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchten. Je besser Sie Ihre Vertrauens-Personen im Vorfeld über Ihre Vorstellungen und Wünsche informieren – und diese am besten schriftlich festhalten – umso leichter fällt ihnen bei Bedarf, in Ihrem Sinne für Sie zu entscheiden.
Bitte beachten Sie: Vollmachten und Verfügungen ersetzen kein Testament!
Die Bezeichnung „Vorsorge-Vollmacht“ trifft bereits den Kern: Mit dieser Vollmacht sorgen Sie vor für den Fall, dass Sie aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder Behinderung entscheidungsunfähig werden. Ihr Bevollmächtigter kann durch Vorlage einer Vollmacht in einer Notsituation schnell für Sie tätig werden und wird in der Regel nicht durch das Vormundschafts-Gericht kontrolliert.
Ausnahme: Für große Operationen oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen muss der Bevollmächtigte die Genehmigung des Gerichts einholen.
Sie können bestimmen, unter welchen Umständen die Vorsorge-Vollmacht eingesetzt werden darf. Dies regeln Sie am besten in einem separaten Schriftstück. Hält der Bevollmächtigte sich nicht an diese Vereinbarungen, ist er Ihnen gegenüber haftbar. Generell können Sie eine Vorsorge-Vollmacht jederzeit widerrufen. Tritt eine Notsituation ein und der Bevollmächtigte missbraucht die Vollmacht, kann dies dem Vormundschafts-Gericht gemeldet werden. Das kann dann einen Betreuer zur Kontrolle einsetzen und dem Bevollmächtigten gegebenenfalls die Vollmacht entziehen.
Die Betreuungs-Verfügung ist eine gute Alternative, wenn Sie keine Vorsorge-Vollmacht erstellen möchten. Eine Verfügung kann sinnvoll sein, wenn Sie z. B. niemanden kennen, den Sie bevollmächtigen wollen oder Ihnen wohler bei dem Gedanken ist, dass Ihr Betreuer durch das Vormundschafts-Gericht kontrolliert wird. Ihre Betreuungs-Verfügung wird erst wirksam, wenn das Gericht die Notwendigkeit feststellt, dass ein Betreuer für Sie bestellt werden muss.
Das Vormundschafts-Gericht berücksichtigt vorrangig Ihre Wünsche, die Sie in einer Betreuungs-Verfügung festgelegt haben. Nur wenn die von Ihnen gewünschte Person zum Beispiel aus Altersgründen als Betreuer nicht geeignet ist, weist das Gericht einen Betreuer zu. Liegt keine Verfügung oder Vollmacht vor, schaut das Gericht zuerst im Familien- und Freundeskreis nach einer geeigneten Person. Steht keiner zur Verfügung, bestellt das Gericht einen ehrenamtlichen Betreuer oder Berufs-Betreuer.
„Betreuung“ meint nicht die tägliche Versorgung einer Person, sondern die Vertretung der Person in rechtlichen Angelegenheiten. Sie muss sich auch nicht auf alle Lebensbereiche auswirken, sondern kann nur für die Bereiche gelten, für die eine gesetzliche Vertretung notwendig ist. So kann eine Betreuung für Sie in finanziellen Angelegenheiten notwendig sein, während Sie gesundheitliche Angelegenheiten noch selbst entscheiden können.
Damit sich Betreuer nicht selbst bereichern können, müssen zum Beispiel größere Geldbewegungen und Grundstücksgeschäfte durch das Gericht genehmigt werden. Darüber hinaus müssen Betreuer, die für finanzielle Angelegenheiten zuständig sind, dem Gericht einen jährlichen Bericht über das Vermögen des Betreuten vorlegen, inklusive Kontoauszüge und Sparbücher. Da das Gericht bei Angehörigen ein besonderes Vertrauens-Verhältnis vermutet, sind diese in der Regel von dieser strengen Kontrolle ausgenommen.
Vollmachten und Verfügungen verpflichten die eingesetzten Personen, in Ihrem Sinne zu handeln. Dazu müssen Ihre Vertrauens-Personen wissen, wie Sie die Dinge geregelt haben möchten. Da persönliche Wünsche und Vorstellungen individuell sind, gibt es kein Formular, das für jeden passt. Das Bundesministerium der Justiz hält auf seiner Internet-Seite Muster zum Download bereit, die Sie durch persönliche Zusätze an Ihre Bedürfnisse anpassen können.
Spezielle Anweisungen, wie zum Beispiel Ihr Vermögen verwaltet werden soll, halten Sie am besten in einer gesonderten Vereinbarung fest. Hilfe bei der Gestaltung Ihrer Vollmacht oder Verfügung erhalten Sie von einem Anwalt oder Notar oder auch von einem Betreuungs-Verein in Ihrer Nähe. Die Beratung von einem Notar kann besonders dann sinnvoll sein, wenn Sie ein größeres Vermögen oder eine Firma besitzen oder Grundstücksgeschäfte anstehen könnten.
Um nicht die volle Verantwortung oder alle Kompetenzen auf eine Person zu konzentrieren, können Sie auch mehrere Personen in einer Vollmacht oder Verfügung einsetzen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass die Personen handlungsfähig bleiben. Und natürlich können Sie auch bestimmen, wer auf keinen Fall für Sie entscheiden darf.
Damit Ihre Vertrauens-Personen Ihre Angelegenheiten problemlos regeln können, sind folgende separate Ergänzungen sinnvoll:
Die Form der Vorsorge-Vollmacht und Betreuungs-Verfügung ist ähnlich: Sie müssen immer schriftlich (nicht unbedingt handschriftlich) verfasst und mit Ort und Datum sowohl von Ihnen als auch von den eingesetzten Personen unterschrieben werden. Lassen Sie das Dokument zur Sicherheit von einer dritten Person (Zeugen) unterschreiben, die bestätigt, dass Sie die Vollmacht oder Verfügung freiwillig und im Besitz Ihrer geistigen Kräfte geschrieben haben. Um mögliche Zweifel über Ihre Geschäftsfähigkeit im Vorfeld auszuräumen, lassen Sie das Dokument von einem Notar beurkunden.
Am besten, Sie übergeben frühzeitig das Original an Ihre Vertrauens-Personen, damit sie es bei Bedarf vorlegen können. Damit Ihre Vollmacht oder Verfügung schnell gefunden wird, empfiehlt es sich, sie darüber hinaus bei Ihren persönlichen Unterlagen aufzubewahren.
Notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmachten und Verfügungen können kostenpflichtig beim Zentralen Vorsorge-Register der Bundesnotarkammer erfasst werden. Das Vormundschafts-Gericht kann so bei Bedarf schnell prüfen, ob Sie eine Vollmacht oder Verfügung erstellt haben.
Mit der Zeit können sich Einstellungen, Lebensumstände und Beziehungen ändern. Daher sollten Sie Ihre Vollmacht oder Verfügung regelmäßig (z. B. alle zwei Jahre) auf ihre Aktualität prüfen. Wenn Sie das gesamte Dokument oder Teile widerrufen möchten, gehen Sie so vor:
Es muss ja nicht gleich ein Unfall oder eine schwere Krankheit sein. Eine Grippe kann schon ausreichen, dass man vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen ist, um zum Beispiel seine Bankgeschäfte zu erledigen. Daher ist es sinnvoll, bereits in gesunden Zeiten einer Vertrauens-Person eine „Konto- und Depotvollmacht“ zu erteilen.
Mit einer Bankvollmacht kann Ihre Vertrauens-Person für Sie alles regeln, was mit Ihrer Kontoführung im Zusammenhang steht, wie zum Beispiel Überweisungen tätigen, Geld abheben, Wertpapiere an- und verkaufen etc. Wer nur eine Bankvollmacht vorlegen kann, ist nicht dazu berechtigt, beispielsweise Kreditverträge abzuschließen oder Kreditkarten zu beantragen.
Eine Bankvollmacht ist kein Freifahrtschein, das Geld des Vollmachtgebers zu veruntreuen oder zu verschwenden. Denn im Zweifelsfall muss der Bevollmächtigte nachweisen, dass er für die getätigten Geschäfte einen Auftrag hatte oder diese angemessen und berechtigt waren.
Kommen Sie einfach gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten bei uns vorbei. Ihr Berater hält die gültigen Formulare für Sie bereit und gibt Ihnen gerne weitere Informationen zum Thema Bankvollmacht.